Im Einkommensteuerrecht gibt es verschiedene Gewinnermittlungsarten, die je nach Unternehmensform und individuellen Bedürfnissen verwendet werden können. Hier sind die wichtigsten:
- Unvollständiger Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG:
- Geeignet für Land- und Forstwirte, die gesetzlich buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
- Es werden nur bestimmte Teile des Betriebsvermögens verglichen.
- Vollständiger Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG:
- Geeignet für Gewerbetreibende, die gesetzlich buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
- Hier erfolgt ein umfassender Vergleich des gesamten Betriebsvermögens.
- Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG:
- Vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler, Kleingewerbetreibende und Kaufleute mit geringen Umsätzen und Gewinnen.
- Die Betriebseinnahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt.
- Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG:
- Speziell für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
- Erfüllt bestimmte Voraussetzungen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG:
- Vereinfachte Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen und keine andere Gewinnermittlungsart gemäß § 13a Abs. 2 EStG wählen.
Bitte beachten Sie, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. der Unternehmensform, der Größe des Unternehmens und den individuellen Präferenzen.