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Arten der Gewinnermittlung laut Steuerrecht

Im Ein­kom­men­steu­er­recht gibt es verschiedene Gewinn­ermitt­lungs­arten, die je nach Unternehmensform und individuellen Bedürfnissen verwendet werden können. Hier sind die wichtigsten:

  1. Unvollständiger Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG:
    • Geeignet für Land- und Forstwirte, die gesetzlich buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
    • Es werden nur bestimmte Teile des Betriebsvermögens verglichen.
  2. Vollständiger Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG:
    • Geeignet für Gewerbetreibende, die gesetzlich buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
    • Hier erfolgt ein umfassender Vergleich des gesamten Betriebsvermögens.
  3. Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG:
    • Vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler, Kleingewerbetreibende und Kaufleute mit geringen Umsätzen und Gewinnen.
    • Die Betriebseinnahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt.
  4. Ton­na­ge­ge­winn­ermitt­lung nach § 5a EStG:
    • Speziell für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.
    • Erfüllt bestimmte Voraussetzungen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG.
  5. Gewinn­ermitt­lung nach Durch­schnitts­sätzen nach § 13a EStG:
    • Vereinfachte Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen und keine andere Gewinnermittlungsart gemäß § 13a Abs. 2 EStG wählen.

Bitte beachten Sie, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. der Unternehmensform, der Größe des Unternehmens und den individuellen Präferenzen.

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